AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AGB)

Unsere anwaltliche Tätigkeit und das Verhältnis zwischen uns und unseren Mandanten richtet sich nach unseren Auftragsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB), die wir allen unseren Mandatsverhältnissen zu Grunde legen und die Kraft dessen und infolge Veröffentlichung auf dieser Homepage gelten. Unsere Auftragsbedingungen entsprechen dabei weitgehend (aber nicht vollständig) jenen Auftragsbedingungen, die die Rechtsanwaltskammer Wien (RAK Wien) als Muster für Auftragsbedingungen ausgearbeitet hat und bilden daher unseres Erachtens einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen Rechtsanwalt und Mandanten ab. Durch die Beauftragung an uns akzeptieren Sie als Mandant automatisch diese Auftragsbedingungen. Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AGB)

von DR. CLEMENS LIMBERG RECHTSANWALTS GMBH und

RA DR. CLEMENS LIMBERG

 

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche/außerbehördliche Vertretungshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen DR. CLEMENS LIMBERG RECHTSANWALTS GMBH, Albertgasse 1A/12, 1080 Wien, oder RA DR. CLEMENS LIMBERG, Albertgasse 1A/12, 1080 Wien (im Folgenden diese vereinfachend jeweils auch der „Rechtsanwalt“ genannt) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden auch „Mandat“ genannt) vorgenommen werden.

1.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, kommt das Mandatsverhältnis nur zwischen der Dr. Clemens Limberg Rechtsanwalts GmbH und dem jeweiligen Mandanten zustande.

1.3. Die Auftragsbedingungen gelten für bestehende Mandate, etwaige Erweiterungen dieser, oder auch für neue Mandate oder Folgeaufträge, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

 

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig oder zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter, oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

2.3. Die Beratung durch den Rechtsanwalt erfolgt ausschließlich auf Basis des österreichischen Rechts, nicht hingegen auf Basis eines ausländischen Rechts. Demgemäß haftet der Rechtsanwalt auch nicht für Kenntnis ausländischen Rechts. Der Rechtsanwalt hat bei der Bearbeitung von juristischen Fällen und Fallkonstellationen stets vorrangig nach zivil-rechtlichen und erst nachrangig auch nach öffentlich-rechtlichen, insbesondere steuerlich-rechtlichen Gesichtspunkten, zu beraten und zu beauskunften.

2.4. Gutachtliche Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen des Rechtsanwalts sind ausschließlich für den Mandanten bestimmt und dürfen Dritten nur mit der voraussetzenden, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwaltes zugänglich gemacht werden.

 

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach freiem eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht bereits auf den ersten Blick hin offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages oder im Zusammenhang mit dem sonstigen Mandatsverhältnis von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben nachweislich mitzuteilen.

 

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter seiner Kanzlei oder sonstige von ihm regelmäßig oder zumindest fallweise beschäftigte Personen im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Der Rechtsanwalt ist von der Verschwiegenheit entbunden, soweit dies notwendig oder zumindest zweckdienlich für die Durchsetzung der Interessen des Mandanten erscheint. Der Rechtsanwalt ist weiters von der Verschwiegenheit entbunden, soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist oder soweit dies zur Abklärung bzw Prüfung von etwaigen Interessenskonflikten (insbesondere im Zusammenhang mit neu zu übernehmenden Mandaten) notwendig oder zumindest zweckdienlich ist. Der Rechtsanwalt ist ferner jedenfalls gegenüber allen Mitarbeitern der Limberg Real Estate Group GmbH oder damit verbundener Unternehmen (insbesondere der all-in-one Gebäudeverwaltung GmbH) von der Verschwiegenheit entbunden.

5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung, auch bloß mündlich oder konkludent, entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.

5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

 

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß zu angemessener Zeit, nicht notwendiger Weise, aber unverzüglich mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Rechtsanwalt kann sich nach freiem Ermessen durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).

Der Rechtsanwalt darf  den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen nach freiem Ermessen auch an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

 

8. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein Zeithonorar (Bezahlung nach Stundensatz). Dieses bemisst sich nach der tatsächlich vom Rechtsanwalt oder von dessen Rechtsanwaltsanwärtern aufgewendeten Zeit, wobei unerheblich ist, durch wen, in welcher Form und auf welche Art diese aufgewendet wurde (zB juristische Recherche, Konzeption von Klagen und Schriftsätzen, Aktenstudium, Fahrtzeiten, Wartezeiten, Besprechungen, Telefonate, Email-Korrespondenz etc). Die von sonstigen Mitarbeitern oder Beschäftigten des Rechtsanwalts (die nicht Rechtsanwaltsanwärter sind) aufgewendete Zeit wird nicht verrechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde (siehe auch Punkt 13.).

8.2. Wenn keine anderslautende ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz für die nach Punkt 8.1. vom Rechtsanwalt aufgewendete Zeit EUR 450,– zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen (zu diesen siehe Punkt 8.3.) und für die von einem Rechtsanwaltsanwärter aufgewendete Zeit EUR 250,– zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen (zu diesen siehe Punkt 8.3.).

8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Ausmaß, sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Beglaubigungskosten, Bankspesen, ausgelegte Detektivkosten etc) hinzuzurechnen. Eigene Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien etc) werden vom Rechtsanwalt hingegen nicht verrechnet, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch oder sonstige Überarbeitung oder Übertragung derselben entsteht. Verrechnet wird außerdem, sofern keine anderslautende ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt ausdrücklich und schriftlich widerspricht.

8.8. Zahlungsziel für alle Rechnungsbeträge ist 7 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich genannt wird.

8.9. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.10. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen, insb Beglaubigungskosten oder Detektivkosten) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch (zur gesamten Hand) für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

8.12. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

 

9. Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes, insbesondere für unterlassene oder sonst fehlerhafte Beratung oder Vertretung, oder sonstige Tätigkeit ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei zumindest grob fahrlässigem Auswahlverschulden.

9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen.

9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung. EU-Recht gilt nur dann als ausländisches Recht, wenn es nicht direkt anwendbar ist; das Recht der Mitgliedstaaten gilt jedenfalls als ausländisches Recht.

 

10. Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

 

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus dazu berechtigt, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben, sofern keine anderslautende, ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

 

12. Beendigung des Mandats

12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und wenn auch bloß mündlich oder konkludent zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

12.3.    Das Mandatsverhältnis gilt mit der vollständigen Erbringung der vom Rechtsanwalt vereinbarungsgemäß zu erbringenden Tätigkeiten als beendet. Im Falle eines Dauervertretungsverhältnisses endet des Mandatsverhältnisses, wenn mehr als zwölf Monate vergangen sind, seit dem der Rechtsanwalt das letzte Mal ausdrücklich ersucht wurde, für den Mandanten tätig zu werden oder (falls dies später ist) seitdem der Rechtsanwalt für den Mandanten letztmalig tätig geworden ist. Falls der Mandant den Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt erneut beauftragt, lebt das Mandatsverhältnis wieder auf, und zwar zu den ursprünglichen Bedingungen.

 

13. Herausgabepflicht

13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf  dessen schriftliches und ausdrückliches Verlangen dem Mandanten Urkunden oder sonstige Dokumente oder sonstige Daten im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden oder sonstige Dokumente oder sonstige Daten, auch für eigene Zwecke, zu behalten.

13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Urkunden oder sonstige Dokumente oder sonstige Daten (oder Kopien hievon) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind auch diese Kosten dafür vom Mandanten zu tragen. In Abweichung von Punkt 8. ist hierbei auch die von sonstigen Mitarbeitern oder Beschäftigten (insb Sekretäriatsmitarbeitern) aufgewendete Zeit zu verrechnen, wobei der Stundensatz für diese EUR 100,- zuzüglich Umsatzsteuerund Barauslagen beträgt, sofern keine anderslautende, ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten, Urkunden, Dokumenten und sonstigen Daten (auch von Originalen) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu, sofern keine anderslautende ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis oder für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes (Wien) vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit, der Ausdrücklichkeit und der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

15.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die vom Mandanten, wenn auch bloß mündlich oder konkludent, bei Mandatserteilung bekanntgegebene oder danach mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts Anderes ausdrücklich bestimmt ist – auch mittels Telefax, Scan oder einfacher E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende ausdrückliche und schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig oder bloß zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses oder Rechtsverhältnis lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.